Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen

Stand: September 1998


1. Angebote

Für Angebote, Verträge und Lieferungen gelten ausschließlich die Allg. Geschäftsbedingungen des Lieferers, auch wenn sie dem Besteller bei späteren laufenden Abschlüssen nicht ausdrücklich mitgeteilt werden. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, werden für den Lieferer weder ganz noch teilweise Inhalt eines Vertrages, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.


2. Preise

Die den Angeboten des Lieferers zugrunde liegenden Preise verstehen sich freibleibend, zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Tritt während der Lieferfrist eine Veränderung der Herstellungsbedingungen oder eine Preisänderung wegen sonstiger Kostenerhöhungen ein, so ist der Lieferer berechtigt, in Erfüllung des Vertrages, auch ohne vorherige Benachrichtigung, einen der Kostenentwicklung entsprechenden Preisaufschlag zu berechnen.


3. Lieferzeit

Lieferzeiten werden nach bestem Wissen angegeben und nach Möglichkeit eingehalten.

Wird eine Lieferfrist vereinbart und seitens des Lieferers nicht eingehalten, so steht dem Besteller ein Rücktritt vom Vertrag erst zu, wenn eine von ihm zu stellende angemessene Nachfrist vom Lieferer nicht eingehalten wird. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist mit Ausnahme der im Gesetz geregelten besonderen Fälle ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die Geltendmachung von Folgeschäden.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflusses des Lieferers liegen. Teillieferungen sind zulässig. Bei Sonderanfertigungen ist eine Mehr- oder Minderlieferung vorbehalten.


4. Versand

Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und, falls nichts anderes vereinbart worden ist, auf Kosten des Empfängers.

Mit der Übergabe der Ware an das Beförderungsunternehmen, spätestens mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr, auch frei Franko-Lieferung auf den Besteller über.

Ist eine frachtfreie Warenlieferung zugesagt, gilt dies frachtfrei an die Empfangsstation des Empfängers, ausschließlich Rollgeld. Mehrkosten aufgrund einer vom Besteller gewünschten besonderen Versandart gehen zu dessen Lasten.

Zur Erprobung, zur Miete, in Konsignation oder leihweise gelieferte Gegenstände lagern beim Besteller auf dessen Gefahr.


5. Zahlung

Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der vereinbarten Frist zu erfolgen. Werkstatt- bzw. Dienstleistungsrechnungen sind sofort rein netto, ohne jeglichen Abzug zahlbar.

Schecks und Wechsel gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Alle aus der Annahme von Schecks und Wechseln entstehenden Kosten und Auslagen gehen zu Lasten des Käufers. Bei verspäteter Zahlung oder bei Stundung des Rechnungsbetrages behält sich der Lieferer die Berechnung von Vorzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vor, ohne dass es einer formellen Inverzugsetzung bedarf.

Entstehen nach Vertragsabschluß ernsthafte und erhebliche Bedenken gegenüber der Zahlungsfähigkeit und/oder Zahlungsbereitschaft des Käufers, so kann der Lieferer die Vorauszahlung der gesamten Auftragssumme verlangen oder seine Leistung verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder für sie eine geeignete Sicherheit gestellt worden ist.


6. Mängelrüge

Mängelrügen sind innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich dem Lieferer bekannt zu geben. Der Lieferer hat das Recht zur Nachbesserung und Ersatzlieferung. Bei berechtigten Mängelrügen kann der Besteller Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz beanspruchen.

Der Lieferer kann den Minderungsanspruch durch Ersatzlieferung abwehren, Mängelrügen entbinden nicht von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist.

Abweichungen in der Beschaffenheit des gelieferten Materials können vom Besteller nicht beanstandet werden, soweit sie handelsüblich oder in den Allg. Lieferungsbedingungen der Hersteller (z. B. des VDMA u. der Holzindustrie), für zulässig erklärt sind.

Der Lieferer bietet Gewähr für bestimmte Eigenschaften nur dann, wenn dies ausdrücklich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vermerkt ist.


7. Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich nach 6 Monaten vom Übergabedatum an gerechnet.

Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Besteller nicht binnen zwei Wochen seit Übergabe schriftlich rügt. Als Gewährleistung wird dem Besteller zunächst Nachbesserung (Reparatur) zugesagt. Die Reparatur erfolgt kostenfrei.

Garantie für Möbel und Maschinen wird nur in dem Rahmen gewährt, den die Hersteller angeben und nur für die Zeit, die der Hersteller benennt. Gebrauchte Maschinen sind von jeglicher Garantieleistung ausgeschlossen.

Sofern die Lieferwerke des Lieferanten eigene Garantieleistungen gewähren, ist der Lieferer berechtigt, diese Ansprüche an den Besteller abzutreten. Alle weiteren Ansprüche aus Garantieleistungen einschl. aller Neben- u. Folgeleistungen sind gegenüber dem Lieferer dann ausgeschlossen.

Natürlicher Verschleiß, Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung und Bedienungen, Verwendung falschen Zubehörs, gehen zu Lasten des Bestellers. Etwa während der Garantiezeit hierdurch notwendig werdende Wartungsarbeiten sind vom Besteller zu tragen.

Veränderungen oder Reparaturen, die nicht vom Lieferer vorgenommen werden oder der Einbau fremder Ersatzteile führen zum Erlöschen aller Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer. Der Lieferer übernimmt keine Haftung für Folgeschäden. Der Lieferer haftet nicht für Funktionsmängel der gelieferten Ware, die auf Ursachen zurückzuführen sind, die nicht von ihm zu vertreten sind.


8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Lieferers. Der Besteller darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er dem Lieferer gegenüber nicht im Verzuge ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf den Lieferer übergehen. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer zur Sicherheit abgetreten. Bei nicht vertragsgemäßer Zahlung ist der Lieferer ohne Mahnung und Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen. Bevorstehende und vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und auf voraus abgetretene Forderung hat der Besteller sofort abzuwehren und dem Lieferer unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen mitzuteilen. Die durch die Rechtsbeeinträchtigung entstehenden Kosten trägt der Besteller.

Die Rechte aus § 46 KO und 26 Vergl.O. bleiben unberührt. Der Besteller verzichtet auf die Rechte aus § 50 Vergl.O. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben im Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Während dieser Zeit dürfen die Gegenstände weder weiterveräußert, vermietet, verliehen oder verschenkt, noch innerhalb der Gewährleistungsfrist bei Dritten in Reparatur gegeben werden.

Von einer Pfändung, von einem Diebstahl oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte des Verkäufers ist dieser vom Kunden unverzüglich zu benachrichtigen. Für sämtliche schuldhaften Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums des Verkäufers hat der Kunde aufzukommen.


9. Warenrückgabe

Eine Warenrückgabe ist nur mit Einverständnis des Lieferers, unter Angabe der Lieferschein- und Rechnungsnummer, zulässig.

Für zurückgegebene Ware wird der Rechnungswert unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 10% gutgeschrieben, soweit die Rückgabe nicht aufgrund einer Fehllieferung oder berechtigten Reklamation erfolgt. Sonderanfertigungen sind in jedem Falle von einer Rückgabe ausgeschlossen.


10. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle aus dem Vertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklage ist der Sitz des Lieferers. Als Gerichtsstand gilt für Vollkaufleute der Sitz des Lieferers als vereinbart.

Für Kaufleute gem. § 4 HGB ist der Gerichtsstand, auch für das Mahnverfahren, der Sitz des Bestellers.


11. Schlussbestimmung

Sollte irgendeine Bestimmung dieser Allg. Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden unwirksame Bestimmungen nach Möglichkeit durch solche zulässigen Bestimmungen ersetzen, die den angestrebten Zweck weitestgehend erreichen.

Rechte des Bestellers aus dem mit dem Lieferer getätigten Rechtsgeschäft sind nicht übertragbar.

Nebenabreden oder andere Abmachungen als die in den obigen Bedingungen angegebenen, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.

Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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